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   BSG, 07.08.1991 - 1 RK 3/91   

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https://dejure.org/1991,4483
BSG, 07.08.1991 - 1 RK 3/91 (https://dejure.org/1991,4483)
BSG, Entscheidung vom 07.08.1991 - 1 RK 3/91 (https://dejure.org/1991,4483)
BSG, Entscheidung vom 07. August 1991 - 1 RK 3/91 (https://dejure.org/1991,4483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sterbegeld der allgemeinen Krankenversicherung - Kürzung der Versicherungssumme der Zusatzsterbegeldversicherung - Verbindung von Pflichtsterbegeld und Zusatzsterbegeld - Anwartschaft oder Anspruch auf das Zusatzsterbegeld als Eigentum - Anrechnung der Erhöhungsbeträge ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbestand der Zusatzsterbegeldversicherung nach dem 1.8.1956

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus BSG, 07.08.1991 - 1 RK 3/91
    Diese Auslegung entsprach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bzw wurde als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl BVerfGE 11, 221, 223, 228 = SozR Nr. 7 zu Art. 14 GG; BSGE 17, 257, 260 = SozR Nr. 2 zu Art. 2 § 10 KVdR; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 201 RVO Anm. 7, S 17/563, 38. Nachtrag; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: Januar 1963, 24. Nachtrag, S 456 a; Jacobs/Jähne, Krankenhauspflege und Sterbegeld, 5. Aufl 1985, S 192 ff; Schlemmer/Zaft, Die Krankenversicherung der Rentner, 1964, S 115; Schmatz/Pöhler, Die Rentnerkrankenversicherung, 2. Aufl 1968, S 109; Heyn, Die Rentnerkrankenversicherung, 1963, S 134 ff; Benner, Die Beiträge, 1966, S 321, 323 f).

    Insbesondere wird Art. 14 GG nicht verletzt; denn auch dann, wenn die Anwartschaft oder der Anspruch auf das Zusatzsterbegeld als Eigentum iS von Art. 14 GG aufgefaßt werden könnte, wäre eine die Struktur der sozialen Krankenversicherung wahrende gesetzliche Änderung von Leistungen und Beiträgen nur eine zulässige Inhaltsänderung, nicht jedoch eine Enteignung (BVerfGE 11, 221 = SozR Nr. 7 zu Art. 14 GG).

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